09.01.2012Recht & Social Media
Das müssen Sie beachten
Bevor man eine Unternehmensseite oder einen -account bei einem sozialen Netzwerk anlegt, sollte man sich zunächst mit den besonderen Anforderungen, die diese Plattformen mit sich bringen, auseinandersetzen. Regelmäßig Neuigkeiten posten, dabei offen und ehrlich sein, auf Kritik eingehen, etc., diese und andere Regeln betreffen vor allem die Kommunikation.
Neben diesen Kommunikationsregeln gibt es jedoch auch eine Reihe von gesetzlichen Richtlinien, die beachtet werden müssen. Entscheidet man sich diese zu ignorieren, muss man mit Abmahnungen und im schlimmsten Fall mit hohen Geldstrafen rechnen. Damit Ihnen diese Konsequenzen erspart bleiben, haben wir die wichtigsten gesetzlichen Richtlinien kurz für Sie zusammengefasst.
Impressumspflicht
Nicht nur Websites müssen ein Impressum aufweisen (§ 5 ECG), sondern auch Twitter-Accounts von Unternehmen, Google+-Unternehmensseiten und Facebook-Fanseiten, also alle Seiten bzw. Accounts in sozialen Netzwerken, die geschäftlich genutzt werden. Zwar bezieht sich das Urteil des Landesgerichts Aschaffenburg nur auf Facebook, dennoch ist es ratsam, ein Impressum in allen Social Media-Anwendungen anzulegen. Obwohl es ausreichend ist auf die Website zu verweisen, könnte es bereits zu Problemen kommen, wenn die Seite vorübergehend nicht erreichbar ist. Daher sollten die wichtigsten Angaben auch in Ihre Plattformen in den sozialen Netzwerken zu finden sein.
Bildnachweis
Keine Frage, Bilder lockern jeden Bericht, Kommentar oder jedes Posting auf. Doch bevor man ein Bild in einem sozialen Netzwerk hochlädt, sollte man folgendes beachten:
- Für das Bild muss eine Lizenz vorhanden sein.
- Zusätzlich sollten Bilder von externen Fotografen das Copyrightzeichen aufweisen bzw. enthalten (am besten direkt im Bild).
- Bei Bildern mit Personen müssen zudem die Persönlichkeitsrechte beachtet werden. Wird eine Person fotografiert, muss diese die Zustimmung dafür geben. Sind mehr als sieben Personen auf dem Bild abgebildet, entfällt diese, denn ab sieben Personen spricht man von Öffentlichkeit.
- Auch bei Fotos von Mitarbeitern ist Vorsicht geboten. Eines vorweg: Das Bild eines Mitarbeiters darf im WWW - sprich auf Websites, aber auch auf sozialen Plattforen - nur mit dessen Zustimmung veröffentlicht werden. Endet das Arbeitsverhältnis, bedeutet dies, dass auch die Zustimmung zur Veröffentlichung aufgehoben ist. Das Foto darf somit nicht mehr verwendet werden. Daher sollte man entweder auf Bilder mit Mitarbeitern verzichten oder vorab die Zustimmung auch für die Verwendung nach dem Dienstverhältnis einholen.
Direct Messages
Ohne Zustimmung dürfen Personen keine E-Mail bzw. keinen Newsletter erhalten, dies ist der Mehrheit sicher bereits bekannt (§ 107 TKG). Dass diese Richtlinie allerdings auch für Direct Messages gilt, ist vermutlich weniger geläufig. Dies gilt auch dann, wenn die Person Ihren Twitter-Account abonniert hat oder Fan Ihrer Facebook-Seite ist. Daher: Unbedingt vorher die Zustimmung einholen.
Abwertende Postings und Links
Auch wenn man nicht Inhaber der Website ist, so haftet man dennoch für abwertende Inhalte, falsche Angaben, usw., wenn man auf die entsprechende Website mit einem Link verweist. Überprüfen Sie daher in regelmäßigen Abständen externe Links auf der eigenen Website. Gleiches gilt für Postings und Kommentaren von Dritten auf Ihrer Unternehmensseite in sozialen Netzwerken.
Beachten Sie bei der Wartung Ihrer Fanseite bzw. Unternehmensseite die oben angeführten Richtlinien, so sollten Sie vor Abmahnungen gefeit sein. Sollten Sie Fragen zu einem der oben genannten Punkte haben, kontaktieren Sie uns gerne.
Weiterführende Links