11.08.2010

Impressumspflichten für Websites

Die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst

Immer wieder erhalten wir Anfragen zur gesetzlich vorgeschriebenen Impressumspflicht bei Websites oder Webshops. Daher haben wir die wichtigsten Punkte, die es beim Impressum zu beachten gilt, kurz zusammengefasst. Prinzipiell gilt, jede Website, jeder Newsletter und jede E-Mail muss ein Impressum und damit den Nachweis des Urhebers/ Medieninhabers aufweisen. 

Offenlegungspflichten bei Websites laut Mediengesetz

Das Mediengesetz unterscheidet zwischen „großen“ und „kleinen“ Websites. Groß oder klein beschreibt dabei jedoch nicht den Umfang, sondern den Inhalt einer Website.

Kleine Website

Als "klein" werden Websites bezeichnet, deren Inhalt nicht über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers (im Prinzip ist jedes Unternehmen, das eine Website betreibt oder mindestens viermal im Jahr Newsletter versendet, ein Medieninhaber) hinausgeht. Beispiel: Klassische Firmenhomepage (Präsentation der Produkte und Dienstleistungen)

Offenlegungsangaben bei "kleinen" Websites:


Große Website


Als "groß" werden Websites bezeichnet, deren Inhalt geeignet ist, die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Beispiel: Websites mit kritischen Inhalten zu politischen Themen (Umweltpolitik, Familienpolitik, etc.)

Die Offenlegungsangaben unterscheiden sich je nach Rechtsform des Medieninhabers.

Natürliche Person (nicht im Firmenbuch eingetragen)

GmbH

Verein

Die Offenlegungspflichten für andere Rechtsformen finden Sie in der Zusammenfassung der WKO (siehe Link im unteren Bereich).


Offenlegungspflichten laut E-Commerce-Gesetz

Vertreiben Sie über das Internet Waren oder Dienstleistungen müssen, zusätzlich zu den Offenlegungspflichten laut Mediengesetz, auch jene des E-Commerce-Gesetzes beachtet werden.



Quelle: WKO



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