11.08.2010Impressumspflichten für Websites
Die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst
Immer wieder erhalten wir Anfragen zur gesetzlich vorgeschriebenen Impressumspflicht bei Websites oder Webshops. Daher haben wir die wichtigsten Punkte, die es beim Impressum zu beachten gilt, kurz zusammengefasst. Prinzipiell gilt, jede Website, jeder Newsletter und jede E-Mail muss ein Impressum und damit den Nachweis des Urhebers/ Medieninhabers aufweisen.
Offenlegungspflichten bei Websites laut Mediengesetz
Das Mediengesetz unterscheidet zwischen „großen“ und „kleinen“ Websites. Groß oder klein beschreibt dabei jedoch nicht den Umfang, sondern den Inhalt einer Website.
Kleine Website
Als "klein" werden Websites bezeichnet, deren Inhalt nicht über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers (im Prinzip ist jedes Unternehmen, das eine Website betreibt oder mindestens viermal im Jahr Newsletter versendet, ein Medieninhaber) hinausgeht. Beispiel: Klassische Firmenhomepage (Präsentation der Produkte und Dienstleistungen)
Offenlegungsangaben bei "kleinen" Websites:
- Name oder Firma des Medieninhabers
- Wohnort oder Sitz des Medieninhabers
- Unternehmesgegenstand des Medieninhabers
Große Website
Als "groß" werden Websites bezeichnet, deren Inhalt geeignet ist, die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Beispiel: Websites mit kritischen Inhalten zu politischen Themen (Umweltpolitik, Familienpolitik, etc.)
Die Offenlegungsangaben unterscheiden sich je nach Rechtsform des Medieninhabers.
Natürliche Person (nicht im Firmenbuch eingetragen)
- Name, Wohnort (nicht gesetzlich gefordert, aber empfohlen: Unternehmesstandort),
- Unternehmensgegenstand
- Blattlinie (grundlegende weltanschauliche, wirtschaftliche oder politische Richtung der Website)
GmbH
- Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand
- Grundlegende Richtung der Website (Blattlinie)
- Geschäftsführer und eventuell Mitglieder des Aufsichtsrats
- Beteiligungsverhältnisse
Verein
- Vereinsbezeichnung, Sitz, Vereinszweck
- Grundlegende Richtung der Website (Blattlinie)
- Organe des Vereins
Die Offenlegungspflichten für andere Rechtsformen finden Sie in der Zusammenfassung der WKO (siehe Link im unteren Bereich).
Offenlegungspflichten laut E-Commerce-Gesetz
Vertreiben Sie über das Internet Waren oder Dienstleistungen müssen, zusätzlich zu den Offenlegungspflichten laut Mediengesetz, auch jene des E-Commerce-Gesetzes beachtet werden.
- Name bzw. Firma
- Geografische Anschrift
- Telefonnummer (und wenn vorhanden Faxnummer)
- E-Mail-Adresse
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht
- Zuständige Aufsichtsbehörde
- Kammer, Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, die der Dienstanbieter angehört
- Berufsbezeichnung und Mitgliedstaat
- Gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften und Zugang zu diesen (Link – z.B.: auf www.ris.bka.gv.at - reicht aus). Beispiel: Rechtsvorschriften: GeWo 1994
- Umsatzsteueridentifikationsnummer (sofern vorhanden)
Quelle: WKO
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