11.08.2010Impressumspflichten für Newsletter
Ein Impressum sollte in jedem Newsletter zu finden sein
Jeder Newsletter braucht ein Impressum, das über den Herausgeber bzw. Medieninhaber auf einen Blick Auskunft gibt - ein Link auf die entsprechende Unterseite auf der Firmenwebsite reicht nicht aus. Unternehmen, die regelmässig mit Newslettern informieren, sollten die geltenden Richtlininen unbedingt beachten.
Generell gilt: Ein Impressum muss in jedem Newsletter, der mindestens viermal im Jahr in vergleichbarer Gestaltung erscheint, zu finden sein. Dabei muss das Impressum direkt im Newsletter aufscheinen, ein Link alleine reicht nicht aus.
Wenn der Herausgeber mit dem Medieninhaber (im Prinzip ist jedes Unternehmen, das eine Website betreibt oder mindestens viermal im Jahr Newsletter versendet, ein Medieninhaber) identisch ist:
- Name oder Firma des Medieninhabers
- Anschrift des Medieninhabers (volle Postadresse)
Ist der Herausgeber nicht mit dem Medieninhaber identisch, muss zusätzlich folgendes angefügt werden.
- Name oder Firma des Herausgebers
- Anschrift des Herausgebers
Zusätzlich muss hier auch der Unternehmensgegenstand des Medieninhabers offen gelegt werden. Diese Information muss jedoch nicht direkt im Newsletter enthalten sein, sondern kann auch über einen Link gelöst werden.
Offenlegung bei großen Newslettern
Handelt es sich um einen großen Newsletter, so müssen – wie auch bei einer großen Website – zusätzliche Angaben im Impressum angeführt werden. Groß bezieht sich hier nicht auf den Umfang des Newsletters, sondern auf den Inhalt. Enthält der Newsletter meinungsbildende Inhalte, so handelt es sich im einen großen Newsletter.
Die zusätzlichen Offenlegungsangaben müssen jedoch auch bei einem großen Newsletter nicht direkt in diesem aufscheinen. Die Informationen können auch über einen Link auf die Unternehmensseite zugänglich gemacht werden.
Je nach Rechtsform des Medieninhabers müssen unterschiedliche Angaben gemacht werden:
Natürliche Person (nicht im Firmenbuch eingetragen)
Im Newsletter
- Name, Wohnort, Anschrift (volle Postadresse) (im Gesetz nicht gefordert, aber empfohlen: Unternehmensstandort)
Im Newsletter ODER auf einer Website (Link)
- Unternehmensgegenstand (laut Gewerbeberechtigung bzw. Firmenbuch)
Bei GROSSEN Newslettern
- Grundlegende Richtung des Newsletters (Blattlinie)
GmbH
Im Newsletter
- Firma, Anschrift (volle Postadresse)
Im Newsletter ODER auf einer Website (Link)
- Unternehmensgegenstand (laut Firmenbuch)
Bei GROSSEN Newslettern
- Sitz laut Firmenbuch
- Grundlegende Richtung des Newsletters (Blattlinie)
- Geschäftsführer und eventuell Mitglieder des Aufsichtsrats
- Beteiligungsverhältnisse
Verein
Im Newsletter
- Vereinsbezeichnung, Anschrift (volle Postadresse)
Im Newsletter ODER auf einer Website (Link)
Bei GROSSEN Newslettern
- Sitz laut Firmenbuch
- Grundlegende Richtung des Newsletters (Blattlinie)
- Organe des Vereins
Quelle: WKO