29.05.2024Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025
Geltungsbereich, Ausnahmen, barrierefreie Webseiten & Übergangszeitraum
Im Jahr 2019 hat die EU mit dem „European Accessibility Act“ eine Richtlinie verabschiedet, die sicherstellen soll, dass Produkte und Dienstleistungen, die für Menschen mit Behinderungen als besonders wichtig erachtet werden, die gleichen Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen. Dies betrifft beispielsweise Produkte wie Bankautomaten, Smartphones und PCs sowie Dienstleistungen wie E-Commerce, E-Banking und Online-Nachrichtendienste. Mit einem eigenen Barrierefreiheitsgesetz soll diese EU-Richtlinie nun 2025 auch in Österreich umgesetzt werden. Wir haben die wichtigste Punkte zum Thema Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025 zusammengefasst.
Geltungsbereich, Ausnahmen & Übergangszeitraum
Ab dem 28. Juni 2025 sind Unternehmen verpflichtet, nur noch barrierefreie Produkte auf den Markt zu bringen. Der Geltungsbereich beschränkt sich dabei auf Produkte mit dem Schwerpunkt auf Informations- und Kommunikationstechnologie.
Ausnahmen bestehen nur, wenn die neuen Anforderungen für Barrierefreiheit „eine grundlegende Veränderung des Wesens des Geräts bewirkt“ oder „diese zu einer unverhältnismäßigen Belastung für die betroffenen Unternehmen führen würde. Auch fallen Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter*innen und maximal 2 Mio. € Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme) nicht unter das Gesetz (außer Kleinstunternehmen, die Produkte innerhalb des Geltungsbereichs dieses Bundesgesetzes herstellen, importieren oder handeln, sind von der Ausnahmeregelung nicht umfasst).
Als Übergangszeitraum sind 5 Jahre vorgesehen und bereits eingesetzte Selbstbedienungsterminals dürfen bis 28. Juni 2040 (aber maximal 20 Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme) verwendet werden.
Die Aufgabe der Bewertung der Konformität der Produkte sowie die mögliche Begründung, warum die Produkte nicht in allen Punkten die geforderte Barrierefreiheit erreichen können, obliegt dem Hersteller. Produkte, die sich als nicht gesetzeskonform herausstellen, müssen verbessert oder zurückgenommen und Informationen an die Marktüberwachungsbehörde gegeben werden. Die Integration von Dienstleistungen zielt darauf ab sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, barrierefreie Produkte online zu erwerben, nicht nur deren Endprodukt selbst. Für genauere Informationen zu bestimmten Produktkategorien bzw. Selbstbedienungsterminals klicken Sie auf die Links am Ende.
Barrierefreie Webseiten
Barrierefreie Webseiten sollen laut WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) folgende vier Prinzipien sicherstellen:
- Wahrnehmbar
Alternativtexte für Bilder, kontrastreichere Farben
- Bedienbar
Zeit für Interaktionen (Slider, Videos mit Navigation oder Anhalte-Funktion), Tastaturnavigation, alternative Eingabemethoden
- Verständlich
Sprache (englische Begriffe im HTML Code kennzeichnen), Text, klare Kennzeichnung von Pflichtfeldern in Formularen, klare Fehlermeldungen
- Robust
Browserkompatibilität, Screen-Reader-Freundlichkeit, saubere Programmierung
ACHTUNG: Für die Marktüberwachung wird das Sozialministeriumservice zuständig sein und kann auch Verwaltungsstrafen bis zu 80.000 € verhängen, wobei zunächst die betroffenen Hersteller bzw. Dienstleistungserbringer dazu aufgefordert werden, geeignete Schritte zu setzen.